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   FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/2004   

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FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/2004 (https://dejure.org/2007,21402)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 12.06.2007 - II 144/2004 (https://dejure.org/2007,21402)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 12. Juni 2007 - II 144/2004 (https://dejure.org/2007,21402)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und Säumniszuschläge wegen grob fahrlässiger Verletzung seiner Organisationspflichten und Überwachungspflichten; Grobe Verletzung der Geschäftsführerpflichten wegen der ...

  • Judicialis

    AO § 34 Abs. 1; ; AO § 69; ; AO § 145

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Umsatzsteuerschulden und Säumniszuschläge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2007, 26024140
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 11.05.2001 - VII B 117/00

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner - Umsatzsteuer - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/04
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH beschränkt sich die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge hierauf im Umfang auf den Betrag, um den die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl. II 1984, 776 und vom 12.06.1986 VII R 192/83, BStBl. II 1986, 657 m.w.N. sowie BFH-Beschluss vom 11.05.2001 VII B 117/00, juris-Recherche m.w.N.).

    Er muss insbesondere Feststellungen zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden, der Höhe der Steuerschulden sowie der an sämtliche Gläubiger geleisteten Zahlungen ermöglichen (vgl. BFH-Beschluss vom 11.05.2001 VII B 117/00, a.a.O.).

  • BFH, 02.11.2001 - VII B 155/01

    KG: Geschäftsführerhaftung und Sperrwirkung nach § 93 InsO

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/04
    Nicht hingegen wird von der Sperrwirkung des § 93 InsO die Geschäftsführerhaftung des Klägers selbst erfasst (vgl. Pahlke/Koenig/Intemann, a.a.O. § 69 Rz. 24; BFH-Beschluss vom 02.11.01 VII B 155/01, BStBl. II 2002, 73).
  • BFH, 09.01.1996 - VII B 189/95

    Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuer

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/04
    a) Bei der Inanspruchnahme eines nach §§ 34, 69 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung ( §§ 5, 191 Abs. 1 AO), die in den Grenzen des § 102 FGO vom Gericht darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09.01.1996 VII B 189/95, a.a.O., m.w.N.).
  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/04
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH beschränkt sich die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge hierauf im Umfang auf den Betrag, um den die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl. II 1984, 776 und vom 12.06.1986 VII R 192/83, BStBl. II 1986, 657 m.w.N. sowie BFH-Beschluss vom 11.05.2001 VII B 117/00, juris-Recherche m.w.N.).
  • BFH, 28.03.2001 - VII B 213/00

    Haftungsbescheid; Einwendungen des Haftenden

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/04
    Die entsprechenden Änderungsbescheide ergingen erst am 01.03.2001, die Vorbehalte der Nachprüfung wurden erst am 05.09.2002 aufgehoben (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 28.03.2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217 und BFH-Urteil vom 24.08.2004 VII R 50/03, BStBl. II 2005, 127).
  • BFH, 30.08.1994 - VII R 101/92

    Dem Geschäftsführer einer GmbH als Haftungsschuldner kann ein Verschulden des

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/04
    Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") einzustufen (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.1994 VII R 101/92, BStBl II 1995, 278 m.w.N.).
  • BFH, 21.02.1989 - VII R 165/85

    Verfügungsberechtigter - GmbH - Geschäftsverteilung - Unternehmensgruppe -

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/04
    a) Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, nach seinen persönlichen Kenntnissen und seinen Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, in ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (BFH-Urteil vom 21.02.1989 VII R 165/85, BStBl. II 1989, 491; Pahlke/Koenig/Intemann, a.a.O., § 69, Rz. 69).
  • BFH, 24.08.2004 - VII R 50/03

    Geschäftsführerhaftung und Bestandskraft einer unzutreffenden Lohnsteueranmeldung

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/04
    Die entsprechenden Änderungsbescheide ergingen erst am 01.03.2001, die Vorbehalte der Nachprüfung wurden erst am 05.09.2002 aufgehoben (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 28.03.2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217 und BFH-Urteil vom 24.08.2004 VII R 50/03, BStBl. II 2005, 127).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/04
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH beschränkt sich die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge hierauf im Umfang auf den Betrag, um den die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26.04.1984 V R 128/79, BStBl. II 1984, 776 und vom 12.06.1986 VII R 192/83, BStBl. II 1986, 657 m.w.N. sowie BFH-Beschluss vom 11.05.2001 VII B 117/00, juris-Recherche m.w.N.).
  • BFH, 31.10.2005 - VII B 66/05

    Geschäftsführerhaftung: keine Haftungsfreistellung bei Einbindung in

    Auszug aus FG Nürnberg, 12.06.2007 - II 144/04
    Ein Haftungsprivileg für einen im Konzern tätigen Geschäftsführer ist daher nicht anzuerkennen (vgl. BFH-Beschluss vom 31.10.2005 VII B 66/05, BFH/NV 2006, 480).
  • BFH, 09.07.1985 - VII R 126/80

    Übereignung eines Unternehmens - Voraussetzung für die Übereignung eines lebenden

  • BFH, 09.07.1985 - VII R 127/80

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, wenn die GmbH persönlich haftender

  • FG Nürnberg, 27.06.2002 - II 379/99

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 4 CS 06.936
  • LG Bonn, 14.10.2008 - 37 T 62/08

    Anfechtung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 EURO wegen

    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).

    Wenngleich eine Gesellschaft bei der Hinzuziehung eines Fachberaters grundsätzlich lediglich dafür Sorge tragen muss, dass ihr Unregelmäßigkeiten bei der Pflichterfüllung nicht über einen längeren Zeitraum hinweg verborgen bleiben (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140, auch zu Ausnahmen von diesem Grundsatz), lassen es die gesteigerten Sorgfaltsanforderungen nach dem Erhalt der Androhungsverfügung nicht zu, dass sich die Gesellschaft weiterhin ohne Weiteres auf diesen Vertrauensgrundsatz berufen darf.

  • LG Bonn, 30.01.2017 - 36 T 435/16

    Zurechnung des Verschuldens Dritter i.R.d. Erstellung und Einreichung der

    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).
  • LG Bonn, 21.03.2011 - 35 T 1620/10

    Steuerberater muss überwacht werden

    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).

    Wenngleich eine Gesellschaft bei der Hinzuziehung eines Fachberaters grundsätzlich lediglich dafür Sorge tragen muss, dass ihr Unregelmäßigkeiten bei der Pflichterfüllung nicht über einen längeren Zeitraum hinweg verborgen bleiben (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140, auch zu Ausnahmen von diesem Grundsatz), lassen es die gesteigerten Sorgfaltsanforderungen nach dem Erhalt der Androhungsverfügung nicht zu, dass sich die Gesellschaft weiterhin ohne Weiteres auf diesen Vertrauensgrundsatz berufen darf.

  • LG Bonn, 21.01.2011 - 35 T 1158/10

    Voraussetzungen für die Zurechnung fremden Verschuldens gegenüber einer

    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut sind - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).

    Wenngleich eine Gesellschaft bei der Hinzuziehung eines Fachberaters grundsätzlich lediglich dafür Sorge tragen muss, dass ihr Unregelmäßigkeiten bei der Pflichterfüllung nicht über einen längeren Zeitraum hinweg verborgen bleiben (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140, auch zu Ausnahmen von diesem Grundsatz), lassen es die gesteigerten Sorgfaltsanforderungen nach dem Erhalt der Androhungsverfügung nicht zu, dass sich die Gesellschaft weiterhin ohne Weiteres auf diesen Vertrauensgrundsatz berufen darf.

  • LG Bonn, 22.12.2011 - 37 T 1055/11

    Ordnungsgeld wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen

    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).

    Wenngleich eine Gesellschaft bei der Hinzuziehung eines Fachberaters grundsätzlich lediglich dafür Sorge tragen muss, dass ihr Unregelmäßigkeiten bei der Pflichterfüllung nicht über einen längeren Zeitraum hinweg verborgen bleiben (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140, auch zu Ausnahmen von diesem Grundsatz), lassen es die gesteigerten Sorgfaltsanforderungen nach dem Erhalt der Androhungsverfügung nicht zu, dass sich die Gesellschaft weiterhin ohne Weiteres auf diesen Vertrauensgrundsatz berufen darf.

  • FG Köln, 13.10.2011 - 13 K 4121/07

    Inanspruchnahme eines Geschäftsführers für Körperschaftsteuerschulden und

    Der Senat folgt damit nicht der von einigen Finanzgerichten (bspw. FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 9. März 2011 9 K 9141/09, StE 2011, 393 und vom 11. August 2010 9 K 9059/08, EFG 2010, 2042; FG Nürnberg, Urteil vom 12. Juni 2007 II 144/2004, juris; FG Hamburg, Urteil vom 17. August 2005 III 406/03, DStRE 2006, 502; Sächsisches FG, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 5 V 738/03, juris, und vom 26. Juni 2003 5 V 2210/02, FGReport 2003, 3; Niedersächsisches FG, Urteil vom 28. November 2002 11 K 504/00, EFG 2003, 746; so auch Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 2. Aufl., Rz 718) unter Berufung auf eine Entscheidung des BFH in einem PKH-Verfahren (BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217) vertretenen gegenteiligen Rechtsauffassung, wonach eine Vorbehaltsfestsetzung gemäß § 164 Abs. 1 AO sowie jede Steueranmeldung gemäß § 168 AO nicht dem Geltungsbereich des § 166 AO unterfällt.
  • VG Köln, 14.06.2016 - 24 L 866/16

    Inanspruchnahme für nicht entrichtete Gewerbesteuerforderungen nebst

    Die GmbH haftet allenfalls neben dem Geschäftsführer, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 9. Juli 1985 - VII R 127/80 -, juris,Rn. 12; FG Nürnberg, Urteil vom 12. Juni 2007 - II 144/2004 -, juris, Rn. 49.
  • LG Bonn, 07.06.2018 - 33 T 95/16
    Hat die Gesellschaft einen unmissverständlichen Auftrag erteilt und handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die regelmäßig beruflich mit der Erfüllung derartiger Pflichten betraut ist - hinsichtlich der Offenlegungspflicht sind dies insbesondere Steuerberater -, darf die Gesellschaft grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte die übertragene Pflicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. FG Nürnberg BeckRS 2007, 26024140; siehe auch BGH NJW 1981, 2815).
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